§ 1
Der Verein führt den Namen „Kleingarten- und Siedlungsverein Traisenstrand - Edelwies“
und hat seinen Sitz in 3100 St. Pölten
Er ist ein selbständiger und ideeller Zweckverein im Rahmen seiner Tätigkeit für seine Mitglieder. Zur besseren Kommunikation im Rahmen der Kleingartenbewegung, der Rechtsauslegung einschlägigen Gesetze und der Rechtsberatung tritt der Verein dem Landesverband der Kleingärtner und Siedler Niederösterreichs und dem Zentralverband der Kleingärtner und Siedler Österreichs bei, wobei seitens des Generalpächters Verwaltungsaufgaben an den Verein bis auf Widerruf delegiert werden. Der Austritt des Vereines aus dem Landesverband und dem Zentralverband kann wiederum nur in der Mitgliederversammlung des Vereines beschlossen werden, wozu eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Zu dieser Versammlung ist der Landesverband Niederösterreich und der Zentralverband einzuladen, der einen oder mehrere Vertreter entsendet, denen Gelegenheit gegeben werden muss, die Vereinsmitglieder über die Folgen des Austrittes aufzuklären.
§ 2 Zwecke und Ziele
Der Verein erstrebt die kulturelle und soziale Förderung des Kleingarten- und Siedlungswesens und die Vertretung gemeinsamer Interessen.
Besondere Aufgaben des Vereines sind:
a) Erwerb und Pachtung von Grundflächen und Überlassung derselben an die Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung, sowie die besondere Förderung des Kleingartenwesens in Niederösterreich. Des weiteren soll der Gesundheits- und Ausgleichssport in der Natur gefördert werden.
b) Förderung der allgemeinen und fachlichen Bildung der Vereinsmitglieder. Durchführung theoretischer und praktischer Schulungen durch spezielle Fachgruppen, Abhaltung von Fachvorträgen und Ausstellungen, sowie die Förderung der Kleintierzucht im Rahmen seiner Generalversammlungsbeschlüsse, des weiteren die Prämierung vorbildlicher Leistungen auf dem Gebiete des Kleingartenwesens und der ökologischen Landschaftsgestaltung.
c) Vermittlung der vom Zentral- und Landesverband herausgegebenen Zeitschriften und Rundschreiben, Fachschriften, Büchern und zweckdienlichen Rechtsvorschriften. Anlage einer Fachbibliothek und Pflege zweckmäßiger Statistik.
d) Vermittlung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung gemeinsamer Einrichtungen, günstiger Kredite und Versicherungen. Des weiteren der Ankauf kostengünstiger Garten-produkte, Hilfsmittel für den Gartenbau und die nicht gewinnbringende Abgabe derselben an die Vereinsmitglieder.
e) Beratung der Mitglieder, Erteilung von Rechtsauskünften in allen Kleingartenfragen erfolgen durch den zuständigen Landes- oder Zentralverband sowohl aufgrund einer Vereinsanweisung oder Vorstelligkeit durch das Mitglied. Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis- oder Nachbarschaftlicher Beziehung zwischen Unter- oder Einzelpächtern.
f) Anstreben eines eigenen Vereinsheimes zwecks Kommunikation und Erfahrungsaustausches, die Anlegung eines Lehr- und Versuchsgartens, Kinderspielplatzes, Strom- und Wasserversorgung der Mitglieder und Erwerb einer Schankkonzession, welche aus-schließlich bei Veranstaltungen und Zusammenkünften den Mitgliedern dienlich sein soll.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Anschlussmitgliedern (im Unter- oder Einzelpachtvertrag oder durch Vereinsaufnahme)
c) fördernden, unterstützenden und
d) Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder:
Ordentliches Mitglied kann jede volljährige und handlungsfähige Person werden, wenn die-selbe eine Kleingartenparzelle pachtet.
Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Aufnahmeersuchen oder eine Beitrittserklärung erworben, wenn die Vereinsleitung zustimmt. Diese hat das Recht, Ansuchen von nicht
eintrittsberechtigten Personen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht statthaft. Eintrittsberechtigte Personen kann der Verein nicht ablehnen. Das aufgenommene Mitglied hat die Kenntnisnahme der Vereinssatzung und der Gartenordnung sowie die Einhaltung derselben zu bescheinigen.
Anschlussmitglieder:
Aufgrund Novellierung des Bundeskleingartengesetzes BGBL, Nr. 6/1959 mit der Novelle des BGBl. Nr. 147/1999 können nunmehr Ehepartner oder Lebensgefährten gemeinsam eine Par-zelle pachten. Wenn Ehepartner oder Lebensgefährten gemeinsam eine Parzelle pachten, müssen auch beide Unterpächter oder Einzelpächter, Mitglieder im Verein und bei den Dach-organisationen, welchen sich der Verein angeschlossen hat, sein. Jene Person, die auf dem Unterpacht- oder Einzelvertrag an zweiter Stelle genannt wird, ist damit im Verein und in den Verbänden, denen der Verein beigetreten ist, Anschlussmitglied. Das Stimmrecht im allgemeinen Vereinsgeschehen kann jedoch nur von einer Person ausgeübt werden. In allen Angelegenheiten des Unterpacht- oder Einzelpachtrechtes und des allgemeinen Vereinsgeschehens hat das Anschlussmitglied dieselben Rechte und Pflichten wie jenes Mitglied, welches im Unterpacht- oder Einzelpachtvertrag erstgenannt ist. Vereine können jedoch auch Anschlussmitglieder auf eigenen Beschluss aufnehmen, welche nicht in einem Unter- oder Einzelpachtvertrag stehen und daher auch nicht Mitglied der Verbände sein müssen (reines Vereinsanschlussmitglied). Dies kann jedoch nur auf Ehepartner oder Lebensgefährten angewendet werden, die aus privaten oder persönlichen Gründen nicht in den Unter- oder Einzelpachtvertrag eintreten können.
Fördernde und unterstützende Mitglieder:
Zu fördernden und unterstützenden Mitgliedern können physische und juristische Personen, Behörden und Körperschaften ernannt werden, die sich um das Kleingartenwesen im
Vereinsinteresse besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder:
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Vereinsgeschicke besonders verdient gemacht und herausragende Leistungen auf dem Gebiete des Kleingarten-wesens in Niederösterreich erbracht haben.
Fördernde, unterstützende und Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt und sind von Beitragszahlungen enthoben, falls sie nicht gleichzeitig auch ordentliches Vereinsmitglied sind. Sie besitzen jedoch kein Stimmrecht im allgemeinen Vereinsgeschehen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Alle ordentlichen Mitglieder und Anschlussmitglieder haben das Recht, die gemeinsamen Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Die Nutzungsrechte an der dem Kleingärtner zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben sich aus dem Unterpacht- oder Einzelpachtvertrag. Die Gartenordnung ist von allen Vereinsmitgliedern unbedingt einzuhalten und die gesetzlichen Bestimmungen des BKGG und des NÖKGG in der jeweiligen Fassung sind strikte zu beachten. Ordentliche Mitglieder haben in allen Vereinsversammlungen Sitz und Stimme. Sie können sich im Verhinderungsfall mit mündlicher oder schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, entweder durch das Anschlussmitglied oder eine andere Vertrauensperson.
2) Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für alle Vereinsämter sowie das schriftliche und mündliche Beschwerderecht beim Leitungsorgan. In jenen Fällen, wo das Unterpacht- oder Einzelpachtrecht von den Ehepartnern oder Lebensgefährten gemeinsam ausgeübt wird, hat nur eine Person Sitz und Stimme. Desgleichen kann das aktive Wahlrecht nur von einer Person ausgeübt werden. In ein Vereinsamt (Leitungsorgan, Organwalter, Aufsichtsorgan oder Rechnungsprüfer)kann jedoch auch ein Anschlussmitglied gewählt werden, wenn nicht zugleich das ordentliche Mitglied eine Leitungs-, Aufsichts- oder Rechnungsprüferfunktion ausübt oder hierfür vorgeschlagen ist. Demnach besitzen Anschlussmitglieder nur das passive Wahlrecht. Sollten sowohl das ordentliche Mitglied und das Anschlussmitglied zugleich für eine Funktion vorgeschlagen werden, darf nur einer von ihnen eine Leitungsfunktion innehaben bzw. in keine Funktion gewählt werden, die im Widerstreit zur Funktion des Ehe- oder Lebenspartners steht, also als unvereinbar angesehen werden muss.
3) Jedes Kleingartenmitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten im Sinne der Satzungen und der Gartenordnung ordentlich zu bewirtschaften, und jedes Mitglied hat das Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht zu unterstützen.
4) Jedes Kleingartenmitglied ist ferner verpflichtet, die Satzungen des Vereines, des Landes- und Zentralverbandes, sowie die NÖ Gartenordnung und die einschlägigen Gesetze zu beachten. Alle Vereinsmitglieder haben die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, deren satzungsmäßige Bestimmungen und Anordnungen genauestens zu beachten und die Weisungen des Leitungsorganes zu befolgen. Jedes Mitglied hat auch die von der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragszahlungen an den Verein, Landes- oder Zentralverband sowie die festgesetzten Umlagen, Gebühren oder im Interesse des Vereines erforderlichen sonstigen Beitragszahlungen fristgerecht zu entrichten.
5) Die vorübergehende Benützung einer Kleingartenparzelle durch eine nicht dem Verein angehörenden Person oder ein anderes Vereinsmitglied kann die Vereinsleitung bei entsprechender Begründung durch das schriftlich ansuchende Mitglied nur in Ausnahmefällen und längstens für ein Monat gestatten, wobei hieraus keine späteren Rechtsansprüche abzuleiten sind.
6) Wenn im allgemeinen Vereinsinteresseeine Änderung im Flächenausmaß des überlassenen Kleingartens erforderlich wird, hat jeder Unter- oder Einzelpächter eine solche gegen eine angemessene Entschädigung zuzulassen.
7) Jeder Unter- oder Einzelpächter ist auch angehalten, den Vertretungsorgangen oder sonstigen Organwaltern das Betreten und die Besichtigung der Kleingartenparzelle sowie der darauf befindlichen Baulichkeiten und Kulturen zu gestatten. Bei Gefahr in Verzug ist dies auch ohne Einwilligung eines Unter- oder Einzelpächters möglich. Jedes Mitglied ist
ferner verpflichtet, sämtliche aus gemeinsamen Mitteln entstandenen und benützten
Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu betreuen und haftet für alle verursachten Schäden. Die im Interesse der Weiterbildung veranstalteten Vorträge, Schulungskurse oder Aus-stellungen, aber auch die gemeinsamen Veranstaltungen sollen von allen Mitgliedern be-sucht werden, die Schädlingsbekämpfung muss von allen beachtet werden. Hierbei sind die vom Verein eventuell getätigten Maßnahmen zu fördern und zu dulden. Unbedingtes Augenmerk soll auch auf Umweltfragen, die Landschaftspflege und das Landschaftsbild gelegt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt (§ 6)
b) durch Ableben des Mitgliedes (§ 7)
c) infolge Ausschlusses (§ 8)
d) mit Beendigung des Unterpacht- oder Einzelpachtverhältnisses (§ 9)
e) mit der Auflösung des Vereines (§ 17)
§ 6 Austritt
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist der Vereinsleitung schriftlich anzuzeigen, des weiteren ist das Mitgliedsbuch oder der Vereinsausweis, sowie alle Schlüssel die den Zutritt zur Kleingartenanlage ermöglichen, abzugeben und der Unterpacht- oder Einzelpachtvertrag zu-rückzustellen. Der Austritt hat das Erlöschen aller Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis zum Verein sowie auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen (Vereinsheim, etc.) und die Beendigung des Unterpacht- oder Einzelpachtvertrages zur Folge.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft durch Ableben
Durch den Tod des Unterpächters wird der Unterpacht- oder Einzelpachtvertrag aufgelöst, es sei denn, dass binnen 2 Monaten der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie, Wahlkinder oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten 5 Jahren maßgeblich mitgewirkt haben, schriftlich die Bereitschaft erklären, den Unterpacht- oder Einzelpachtvertrag fortzusetzen. Der Generalpächter oder Grundeigentümer hat längstens binnen einem weiteren Monat den Eintritt einer dieser Personen in den Unterpacht- oder Einzelpachtvertrag schriftlich anzuerkennen. Falls mehrere Personen die Bereitschaft erklärt haben und eine Einigung darüber, wer von ihnen das Unterpacht- oder Einzelpachtverhältnis fortsetzen soll, nicht zustande gekommen ist, gilt folgendes: Der Ehegatte, die Kinder und Enkelkinder haben den Vorzugvor anderen Eintrittsberechtigten. Unter diesen gehen diejenigen, die den Kleingarten in den letzten 5 Jahren gemeinsam mit dem Unter- oder Einzelpächter bewirtschaftet haben, den übrigen Eintrittsberechtigten vor. Soweit nach diesen Vorschriften mehrere Personen für das Eintrittsrecht in Betracht kommen, entscheidet der Generalpächter oder Grundeigentümer unter diesen nach seiner Wahl. Die Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied des Vereines obliegt der Vereinsleitung (§ 3). Im Übrigen gelten hierfür die gesetzlichen Bestimmungen des BKGG in der jeweils geltenden Rechtsnorm.
Wenn Ehepartner oder Lebensgefährten gemeinsam das Unterpacht- oder Einzelpachtrecht ausübten, setzt der Hinterbliebene nach dem Tod des Ehe- oder Lebenspartners nun das
Unterpacht- oder Einzelpachtrecht alleine fort.
§ 8 Ausschließung
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Leitungsorganes und den Organwaltern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, wenn:
a) der Unter- oder Einzelpächtermit der Zahlung des Pachtzinses, den von der Generalversammlung festgesetzten Vereinsbeiträgen, offenen Forderungen aller Art an den Verein, den Mitgliedsbeiträgen zu den Verbänden, zu deren Zahlung er nach den Bestimmungen des Unterpacht- oder Einzelpachtvertrages oder der Vereinssatzungen oder der nach den Satzungen der Kleingartenverbände verpflichtet ist, trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit mittels zweier eingeschriebener Briefe länger als drei Monate in Rückstand bleibt
b) der Unter- oder Einzelpächter durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder grob ungehörtes Verhalten anderen Mitgliedern das Zusammenleben verleidet. Dies gilt insbesondere, wenn jemand gegen die Vereinssatzung, gegen die Gartenordnung und gegen die einschlägigen Gesetze verstößt oder dem Ansehen des Kleingartenwesens schadet.
c) Der Kleingärtner sich gegenüber dem Grundeigentümer, dem Generalpächter oder deren Organe, einem anderen Mitglied oder Organ des Kleingartenvereines oder einem Organ des Landesverbandes einer Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder Körperliche Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die den Umständen nach als geringfügig zu bezeichnen sind.
d) Der Unter- oder Einzelpächter den Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als 1 Jahr nicht im Sinne des § 1 Abs.1 oder 3 des Kleingartengesetzes verwendet oder trotz erfolgter Mahnung die ihm bekannt gegebenen Bewirtschaftungsmängel innerhalb einer schrift-lich gesetzten Frist nicht abgestellt hat.
e) Der Unterpächter den Kleingarten trotz erfolgter Mahnung, sei es gärtnerisch oder anderweitig, erwerbsmäßig nutzt oder gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder 3 des Kleingartengesetzes verstößt. Diese besagen insbesondere, dass der Inhaber eines Kleingartens oder dessen Ehegatte bzw. Lebensgefährte keinen weiteren Kleingarten im selben Bundesland pachten darf. Dies gilt auch für den Eigentümer eines Kleingartens. Dem Kleingärtner ist die Weiterverpachtung, Vermietung oder Bewirtschaftung durch eine andere Person nicht gestattet. Die vorübergehende Betreuung des Kleingartens durch ein Familienmitglied oder ein Mitglied des Freundeskreises kann nur über das Einverständnis der Vereinsleitung und nicht länger als 4 Wochen erfolgen.
f) In den Fällen lit. b) und c) steht dem Verhalten des Unter- oder Einzelpächters das Verhalten der seinen Kleingarten besuchenden Personen (Verwandte und Gäste) gleich, so-fern er es unterlässt, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen.
g) Als Ausschließungsgrund nach lit. b) und c) kann ein Verhalten des Vereinsmitgliedes oder der im lit. f) genannten Personen nicht herangezogen werden, wenn seither mehr als ein halbes Jahr verstrichen ist.
Gleichzeitig mit der Ausschließung aus dem Verein ist bei Unter- oder Einzelpächtern das Kündigungsverfahren durch den Generalpächter einzuleiten. Die Ausschließung wird rechts-kräftig, wenn das Kündigungsverfahren abgeschlossen ist. Nach der in Rechtskraft erwachsenen Ausschließung des Mitgliedes aus dem Verein ist dies dem Mitglied schriftlich unter An-gabe der Ausschließungsgründe mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Mit der Rechts-kraft der Ausschließung erlöschen die Mitgliedschaft, jede eventuelle Vereinsfunktion und alle Rechte an den Verein.
§ 9 Aufwandsentschädigungen
Endet das Unterpacht- oder Einzelpachtverhältnis infolge Beendigung des Hauptpachtvertrages, so richten sich die Rechte des Unter- oder Einzelpächters, soweit dieses Recht auch dem
Generalpächter zusteht, nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Endet das Unterpachtverhältnis aus einem anderen Grund, so hat der Unter- oder Einzelpächter die er-richteten Baulichkeiten und Kulturen auf dem Grundstück zu belassen. Ihm steht in diesem Fall nur ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 16 BGKK für die Baulichkeiten, festen Anlagen und Kulturen zu. Bei Baulichkeiten jedoch nur dann, wenn diese nach den einschlägigen Rechtsvorschriften errichtet wurden. Entschädigungen sind von einem beeideten Sachverständigen festzustellen, wenn keine Einigung über die Höhe der Entschädigung erzielt wird, wobei weder der Rechtsvorgänger noch der Rechtsnachfolger übervorteilt werden dürfen. Offensichtliche Überzahlungen sind nicht rechtswirksam und können durch die ZPO geahndet werden. Die festgesetzte Summe der Aufwandsentschädigung ist dem austretenden, ausgeschlossenen Mitglied oder Erben des verstorbenen Unter- oder Einzelpächters auszuzahlen. Stehen einer Auszahlung gesetzliche Bestimmungen entgegen, ist die Aufwandsentschädigung bei Gericht zu hinterlegen. Über die Schätzung, die Bedingungen der Übergabe und Übernahme ist seitens des Leitungsorganes eine Niederschrift oder Vereinbarung aufzusetzen, die von allen Beteiligten zu unterfertigen ist. Andere Ansprüche stehen dem ehemaligen Mitglied oder dessen Erben nicht zu. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Vertragsvereinbarung und des Unter- oder Einzelpachtvertrages.
§ 10 Betriebsmittel und Beiträge
1) Das Vereinsvermögen wird aus den Mitglieds- und Investitionsbeiträgen, Beitrittsgebühren, Arbeitsstundenabgeltung, Spenden Subventionen, Vermächtnissen und Erträgnissen von Vereinsveranstaltungen gebildet.
2) Das Vereinsvermögen dient ausschließlich zur Erfüllung der statutarisch festgelegten Vereinszwecke und ist bestens und nutzungsbringend im Sinne seiner Mitglieder anzuwenden.
3) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages, die Höhe der Beitrittsgebühren und des Investitionsbeitrages sowie die Art der Entrichtung des sonstigen Mitgliedsaufwandes werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
4) Die für den Zentralverband und den Landesverband einzuhebenden Pachtvorschreibungen, Verwaltungsabgaben, Mitgliedsbeiträge und sonstige Jahresbeiträge sind den Mit-gliedern nebst allen anderen dem Verein nicht verbleibenden Einhebungen bekannt zu geben. Die Pachtvorschreibungen, Verwaltungsabgaben, Mitgliedsbeiträge und sonstigen Jahresbeiträge für den Zentralverband als Bestandsgeber, sind nach dessen Vorschriften abzuführen. In jenen Fällen wo der Verein selbst Bestandsgeber ist, sind diese Zahlungen nach Ihrer Beschaffenheit zu trennen.
§ 11 Verwaltung des Vereines
Die Verwaltung des Vereines obliegt:
a) der Mitgliederversammlung (§ 12)
b) dem Leitungsorgan und den Organwärtern (§ 13)
c) dem Aufsichtsorgan (§ 14)
d) der Rechnungsprüfung (§ 15)
e) dem Schiedsgericht (§ 16)
Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
§ 12 Mitgliederversammlung und Wahlkomitee
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich durch das Leitungsorgan einzuberufen. Mindestens 21 Tage vorher sind alle Mitglieder hierzu schriftlich einzuladen. Die Mitglieder-
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, jeden-falls aber ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen eine halbe Stunde nach der auf der Einladung angegebenen Zeit. Die Abstimmungen erfolgen entweder mit Handzeichen oder mit Stimmzettel. Der Abstimmungsvorgang ist zu Beginn der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festzulegen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung und Beschlüsse zu Ausschließungen (§ 8) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit wobei jedoch Statutenanpassungen aufgrund Gesetzesänderungen ex lege abzuändern sind. Alle übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. In jenem Jahr in dem statutengemäß eine Neuwahl des Leitungsorgans, der Organwalter, des Aufsichtsorgans (Kontrolle oder des Aufsichtsrates), der Rechnungsprüfer (Prüforgan) und sonstiger Funktionäre ansteht, ist ein Wahlvorschlag (Wahlvorschläge) vorzubereiten und dem Wahlkomitee, welches bereits ein Jahr zuvor bestellt wird, zuzuleiten. Aus diesem Wahlkomitee welches aus 3 oder 5 Personen (ordentliche Mitglieder bzw. Anschlussmitglieder) zu bestehen hat, wird von diesen ein Sprecher ausgewählt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Leitungsorgan einberufen werden. Sie kann auch, wenn es sich als notwendig erweist, vom Aufsichtsorgan oder den Rechnungsprüfern einberufen werden. Sie muss auch einberufen werden, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt das Leitungsorgan oder sein Stellvertreter. Anwesende Vertreter des Zentral- und Landesverbandes oder einer Bezirksleitung haben in den Vereinsversammlungen beratende Stimme, es sei denn, es stehen grundlegende Angelegenheiten des General-, Unter- oder Einzelpachtvertrages zur Diskussion. In diesem Falle ist unbedingt ein Vertreter des Generalpächters einzuladen. Über Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist eine Beschlussfassung nur dann statthaft, wenn zwei Drittel der Anwesenden dies verlangen und einem Antrag die Notwendigkeit zuerkennen.
Dem Wirkungskreis der Mitgliederversammlung unterliegen:
a) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Leitungsorgans, des Kassenorgans, des Aufsichtsorgans, der Rechnungsprüfer gemäß § 21 VerG/2002, der Fachberater, sowie eventuell einer oder mehrerer Gastreferenten. Im Übrigen gelten die Rechtsnormen der Berichtspflicht gemäß den Bestimmungen des VerG/2002.
b) die Stellungnahme zu den Tätigkeitsberichten sowie des Rechnungsabschlusses und
Entlastungserteilung des Kassenorgans und der gesamten Vertretungs- und Geschäftsführung
c) die Wahl des Leitungsorgans, der Organwalter, des Aufsichtsorgans, der Rechnungsprüfer und des Wahlausschusses für die nächste Mitgliederversammlung
d) die Festsetzung der Einschreibegebühr, der Mitglieds- und Investitionsbeiträge sowie der sonstigen Pflichtleistungen der Mitglieder
e) die Beschlussfassung über Anträge des Leitungsorgans und über Anträge der Mitglieder, wenn diese 8 Tage vor der Mitgliederversammlung ihre Anträge dem Leitungsorgan über-mittelt haben oder bei der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zugelassen wer-den
f) die Ernennung von unterstützenden, fördernden und Ehrenmitgliedern
g) die endgültige Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes sowie die Kenntnisnahme und Entscheidung über Ausschlüsse von Mitgliedern
h) die Beschlussfassung über Statutenänderungen (jedoch nicht bei gesetzlichen Anpassungen)
i) die Beschlussfassung über die eventuelle Auflösung oder Umbenennung des Vereines
j) die Beschlussfassung über ein restliches Vereinsvermögen, insoweit dem keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen
Für die Wahl des Leitungsorgans, der Organwalter, des Aufsichtsorgans, der Rechnungsprüfer und aller übrigen Funktionäre ist ein Jahr vor der Wahl ein Wahlausschuss zu bilden, dem mindestens 3 oder 5 Mitglieder angehören müssen. Dieser wählt aus seiner Mitte einen Vor-sitzenden, welcher während des Wahlvorganges den Vorsitz führt und über die Wahlvor-schläge durch die Mitgliederversammlung abstimmen lässt. Hierbei ist die Eignung der vorzuschlagenden Personen zu berücksichtigen und die Vorgeschlagenen zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Im Falle der Ablehnung der Vorgeschlagenen hat der Wahlausschuss Ersatznennungen vorzunehmen. Bis zur Neuwahl bleiben die Mitglieder des Leitungsorgans, der Organwalter, des Aufsichtsorgans und der Rechnungsprüfer dieselben und sind dazu berufen, die Vereinsgeschäfte weiterzuführen, solange kein neues Leitungs-, Vertretungs- und Geschäftsführungsorgan gewählt ist. Über den Verlauf jeder Versammlung ist eine Verhandlungs-schrift zu führen, welche vom Leitungsorgan und Schriftführer oder bei nichtverlesenen Mitglieder-Versammlungs-Protokollen von zwei Protokollprüfern (diese schlägt das Leitungsorgan vor) zu unterzeichnen ist.
§ 13 Leitungsorgan und Organwalter
Das Leitungsorgan sind der Obmann, seine Stellvertreter oder jene Funktionäre die als
Leitungsorgan (zumindest zwei Personen) alle drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Das Leitungsorgan vertritt den Verein nach innen und außen und ist auch mit der gesamten Geschäftsführung des Vereines betraut. Dem Leitungsorgan können auch der Kassier und der Schriftführer angehören. Bei einer eventuell notwendigen Vertretung des Ob-mannes durch den Kassier oder dem Schriftführer, darf es jedoch zu keinem Interessenskonflikt kommen. Alle Schriftstücke sind vom Leitungsorgan (Obmann) oder Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Kassenbelege sind vom Leitungsorgan oder Stellvertreter und vom Kassier zu unterfertigen. Die Vereinsleitung hält nach Bedarf, mindestens jedoch vier Sitzungen im laufenden Kalenderjahr und eine Mitgliederversammlung im ersten Drittel des folgenden Kalenderjahres ab, welche vom Leitungsorgan oder Stellvertreter einberufen werden. Das Leitungsorgan oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Scheidet ein Mitglied des Leitungsorgans oder der Organwalter innerhalb der Funktionsperiode aus, so ist eine Kooption vorzunehmen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Dem Leitungsorgan und den Organwaltern obliegt:
1) Aufstellung des alljährlichen Rechnungsabschlusses und Budgetvoranschlages
2) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
3) Obsorge für den Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
4) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
5) Beschluss der Geschäftsordnung
6) Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder
§ 14 Aufsichtsorgan
Da aufgrund des VerG/2002 keine Verpflichtung zu einer statutengemäßen Begründung eines Aufsichtsorgans besteht, wird hiermit ausdrücklich auf Installation eines solchen Organs verzichtet.
§ 15 Rechnungsprüfung
Es sind zumindest 2 Rechnungsprüfer zu bestellen, wobei diese über Vorschlag des Wahlkomitees durch die Mitgliederversammlung für den gleichen Zeitraum gewählt werden, wie dies auch beim Leitungsorgan und den sonstigen Organwaltern der Fall ist. Scheidet unter der Funktionsperiode ein Mitglied der Rechnungsprüfung aus, erfolgt über Vorschlag des
Leitungsorgans umgehend eine Kooptation die durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Die Mitglieder der Rechnungsprüfung müssen unbefangen, objektiv und unabhängig sein, dürfen weiters keinem anderen Funktionsgremium angehören, müssen je-doch nicht unbedingt Mitglied im Verein sein du sind ausschließlich der Mitgliederversammlung des Vereines verantwortlich.
Weitere tiefergehende Regelungen für Rechnungsprüfer sind für dieses Statut entbehrlich, da hier auf die gesetzlichen Vorschriften des VerG bzw. des HGB (soweit darauf verwiesen wird) zurückgegriffen werden kann. Des weiteren wird in diesem Statut auf eine Normierung aller Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfer die über den Aufgabenumfang des § 21 VerG hin-ausgehen, ausdrücklich verzichtet.
§ 16 Schiedsgericht
1) Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet bei vergeblichen Schlichtungs-versuchen durch das Leitungsorgan ein Schiedsgericht, in das jeder Streitteil 2 Vertreter entsendet, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
2) Die vier Schiedsrichter wählen ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden, der bei allen Be-schlüssen mitstimmt. Kann über den Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, so kann dies ein Mitglied des zuständigen Landesverbandes sein.
3) Die Zuweisung von Schlichtungsfällen an das Schiedsgericht hat längstens drei Wochen nach dem letzten Einigungsversuch zu erfolgen. Das Schiedsgericht ist verpflichtet binnen weiterer vier Wochen zusammen zu treten und eine gerechte Entscheidung zu treffen.
4) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes, welches bei Anwesenheit aller Schieds-richter mit Stimmenmehrheit entscheidet, ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, welche sodann endgültig entscheidet. Es sei jedoch festgehalten, dass dieses Schiedsgericht nicht nach § 577 ff ZPO agiert und daher nur der Instanzenzug im Verein erschöpft ist, der ordentliche Rechtsweg jedoch offen steht.
5) Bei Streitfällen, die das Unterpacht- oder Einzelpachtrecht betreffen, ist der Landesverband als nächste Instanz hinzuziehen und dessen Rechtsmeinung einzuholen. Sollte dem Vereinsschiedsgericht bei der Schlichtung des Streitfalles kein Erfolg beschieden sein, so ist dieser dem Schiedsgericht des Landesverbandes zuzuweisen. Dem Mitglied nach dem VG/2002 auch der Zivilrechtsweg unter Hinzuziehung eines Rechtsvertreters und der Gerichtsweg offen. Es sei jedoch auch festgehalten, dass in Angelegenheiten des Unter-pacht- oder Einzelpachtrechtes in letzter Konsequenz der Generalpächter oder Grundstückseigentümer alleiniger rechtlicher Vertragspartner der Unterpächter(in) oder Einzel-pächters(in) ist.
§ 17 Vereinsämter
Die Ausübung der Funktionen erfolgt ehrenamtlich. Funktionen können von allen ordentlichen und auch von Anschlussmitgliedern ausgeübt werden. Die Vereinsfunktionäre werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie haben ihre Obliegenheiten mit besten Kräften, Wissen und Gewissen auszuüben. Bei Außerachtlassung der notwendigen Sorgfaltspflicht haften sie in jenem Maße, welche den Bestimmungen des VerG/2002 angeführt sind. Das Leitungsorgan hat auch eine besondere Überwachungspflicht im Kassen- und Rechnungswesen des Vereines und ist in erster Linie auch dafür verantwortlich.
Vereinsfunktionäre haben grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von Auslagen. Angemessene Funktionsgebühren, insbesondere für das Leitungsorgan und die Organwalter, können von der Mitgliederversammlung bewilligt werden. - 10 -
§ 18 Auflösung des Vereins
1) Eine freiwillige Vereinsauflösung kann nur durch den Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Verein ist aufzulösen, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und ein Beschluss mit Dreiviertelmehrheit gefasst wird.
2) Bei vollständiger Liquidierung des Vereines müssen alle Aktiva und Passiva erfasst und alle Verbindlichkeiten an Dritte vollständig bereinigt werden. Das verbleibende Vereinsvermögen ist an seine ordentlichen Mitglieder zu gleichen Teilen zuzuführen.
3) Bis zur endgültigen Auflösung des Vereines ist das amtierende Leitungsorgan oder seine Stellvertreter dazu angehalten, die rechtlichen und finanziellen Forderungen zu bereinigen, sowie für die ordnungsgemäße Vereinsauflösung zu sorgen. Sollte es keine amtierende Vereinsleitung mehr geben, so ist entweder der Landesverband Niederösterreich oder ein Rechtsanwalt hiermit zu betrauen.